Zur Anerkennung als ordentliches Mitglied der SEBIM muss Folgendes nachgewiesen werden:
1. Medizinische Grundausbildung (mind. 350 Stunden)

Als medizinische Grundausbildung werden folgende Ausbildungen anerkannt:

  • Medizinstudium (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte)
  • Apotheker, Drogisten
  • Anerkannte Naturärzte- oder Naturheilpraktikerausbildung oder NVS-A Mitglied
  • Mind. 3-jährige medizinische SRK Ausbildung oder aequivalente Ausbildung
  • Gleichwertige von der SEBIM anerkannte Ausbildung

2. Fachausbildung in Energie-, Bioresonanz- und Informationsmedizin

Abschluss der modularen Ausbildung in Bioresonanztherapie:
a) als Vollausbildung über 280 Lernstunden inkl. Abschlussprüfung oder
b) im Rahmen der Sonderregelung gemäss Ausbildungskonzept inkl. Abschlussprüfung

Die Ausbildung umfasst 5 Module:

  1. Grundlagen der Bioresonanztherapie
  2. Diagnostik in der Bioresonanztherapie
  3. Der therapeutische Prozess, Teil 1: Grundsätze einer individuellen Therapie
  4. Der therapeutische Prozess, Teil 2: Spezifische Behandlung bedeutsamer Regulationssysteme
  5. Bioresonanztherapie als Gesamtkonzept

Die Lerninhalte der einzelnen Module sind im SEBIM-Dokument »Modulare Ausbildung in Bioresonanztherapie« aufgeführt.

Über die »Anerkennung fremder Lernleistung – AfL« ist es möglich, von einzelnen Modulen (1 bis 4) befreit zu werden.

oder

Abschluss einer externen Fachausbildung in Bioresonanztherapie, welche im Minimum inhaltlich
und zeitlich inkl. Abschlussprüfung, den Anforderungen der SEBIM-Ausbildung entspricht.
Über die Zulassung entscheidet, gemäss Richtlinien, der Vorstand.

3. Weiterbildung

Fort- und Weiterbildungsverpflichtung im Bereich der Alternativmedizin von mindestens 40 Stunden innerhalb von zwei Jahren.

Bei Unklarheiten entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

4. Besitzstandswahrung

Wer die Anforderungen dieses Ausbildungsreglements nicht erfüllt, aber die ordentliche Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 2014 erworben und seine Weiterbildungspflicht erfüllt hat, behält diesen Status.

5. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt per 19. März 2016 in Kraft.

Savognin, März 2016

 

Download des Reglements