In der Bioresonanz-Informations-Medizin wird das biophysikalische Regulationssystem des Patienten durch geeignete Testverfahren untersucht. Durch biophysikalische Therapiesignale, die optimal auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt sind, werden geschwächte Organe gestärkt und eine verminderte Regulationsfähigkeit wird verbessert. Dabei können körpereigene Informationen des Patienten, Informationen von andern geeigneten Trägern (Heilmittel, Farben, Formen etc.), aber auch rein technisch erzeugte Signale verwendet werden.
Für die Aufbereitung und Übertragung der Therapiesignale werden neben andern Hilfsmitteln therapeutische Geräte verwendet, welche die im Folgenden genannten Bedingungen erfüllen müssen.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Grund- und Zusatzgeräten:
Grundgeräte haben ein breites Anwendungsspektrum. Sie ermöglichen dem Therapeuten eine umfassende Therapie, die der obigen Definition entspricht, und welche die im SEBIM-Ausbildungskonzept ersichtlichen therapeutischen Bereiche weitgehend abdecken kann. Zusatzgeräte verfeinern und ergänzen die Therapie mit den Grundgeräten, bieten aber nur wesentlich eingeschränkte Therapiemöglichkeiten an.
Jeder SEBIM-Therapeut braucht für die Zulassung mindestens ein Grundgerät.
Für die Anerkennung eines Therapiegerätes muss bekannt und nachvollziehbar sein, wie das Gerät therapeutische Signale aufbereitet (Wirkungskonzept mit technischen Daten). Die therapeutische Wirksamkeit der Gerätekonzeption muss durch Praxisberichte glaubhaft dokumentiert sein (Wirksamkeitsnachweis in der Praxis).
Ein Antrag auf Anerkennung als Grundgerät muss zusätzlich die Breite des Anwendungsspektrums ausführlich darlegen.
Die Therapiesignale der Geräte müssen elektronisch messbar oder durch eine andere von der SEBIM anerkannte Testmethode kontrollierbar sein.
Für alle Geräte muss eine technische Bedienungsanleitung vorhanden sein.
Es können nur Geräte anerkannt werden, für die eine fundierte Ausbildung in der therapeutischen Handhabung angeboten wird.
Anträge auf Aufnahme in die Geräte-Listen können Geräte-Hersteller und SEBIM-Mitglieder stellen.
Der Vorstand ernennt eine Gerätekommission, welche die eingereichten Dokumente prüft und gegebenenfalls unabhängige Fachleute und erfahrene Anwender befragt. Auf Antrag der Gerätekommission beschliesst der Vorstand die definitive Liste der Grund- und Zusatzgeräte.
Entscheide über die Anerkennung sind rekursfähig. Im Rekursfall ernennt der Vorstand eine Schiedskommission aus drei SEBIM-Therapeuten mit mindestens fünfjähriger Therapie-Erfahrung, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen und die das fragliche Gerät selbst nicht anwenden. Eine Beurteilung durch die Schiedskommission ist kostenpflichtig.
Wangen, Juni 2009