der Schweizerischen Gesellschaft für Bioresonanz-Informations-Medizin (SEBIM)
Die männliche Formulierung steht stellvertretend für beide Geschlechter.
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Bioresonanz- Informations-Medizin SEBIM“ besteht eine gemeinnützige und firmenneutrale Gesellschaft im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Rechtssitz des Vereins befindet sich am Ort des Sekretariats.
Art. 3 Zweck
Die SEBIM bezweckt die Förderung und die Verbreitung des Wissens um die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der Bioresonanz- Informations-Medizin, die Forschung in diesem Bereich sowie den Erfahrungsaustausch in Praxis und Wissenschaft. Sie vertritt die Interessen der in diesem Bereich Praktizierenden in der Öffentlichkeit, in Politik und Wirtschaft und bemüht sich um die Anerkennung ihrer Mitglieder bei den Sozialversicherungen und Krankenkassen. Ebenso reglementiert, kontrolliert und organisiert die SEBIM die Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Bioresonanz-Informations-Medizin und fixiert in ihrem technischen Reglement die Standards für die zugelassenen Geräte.
Zur Erreichung dieser Ziele dienen ihr vor allem:
- a) Fachtagungen und Fortbildungskurse
- b) Informationsmedien, PR-Aktionen
- c) Spezialkommissionen
- d) Zusammenarbeit mit ähnlich gesinnten Fachgesellschaften
- e) Kontakte mit allen interessierten Geräteherstellern
Art. 4 Mitgliederkategorien
1. Ordentliche Mitglieder
Praktizierende Therapeuten mit einer von der SEBIM anerkannten Ausbildung (gemäss Ausbildungsreglement).
Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht.
Die ordentlichen Mitglieder werden in die Therapeutenliste im Internet aufgenommen, ausser wenn sie dies ausdrücklich ablehnen oder ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen.
Wer seine Weiterbildungspflicht wiederholt nicht erfüllt, wird in den Status des ausserordentlichen Mitglieds zurückgestuft.
2. Ausserordentliche Mitglieder
An der Bioresonanz-Informations-Medizin interessierte natürliche und juristische Personen sowie Therapeuten in Ausbildung. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
3. Freimitglieder
Ordentliche Mitglieder, die ihre Praxistätigkeit aus Alters- oder Gesundheitsgründen aufgegeben haben, können auf Wunsch Freimitglieder werden. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch hin auch andere Gründe für eine Freimitgliedschaft anerkennen. Freimitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben kein das Stimm- und Wahlrecht.
4. Ehrenmitglieder
Wer sich um die Bioresonanz-Informations-Medizin besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Sie zahlen keinen Mitgliederbeitrag, haben aber Stimm- und Wahlrecht und können mit beratender Stimme im Vorstand Einsitz nehmen.
5. Gönnermitglieder
An der Bioresonanz-Informations-Medizin interessierte natürliche und juristische Personen, welche die Interessen der Gesellschaft finanziell unterstützen. Gönner bezahlen jährlich mindestens den festgelegten Beitrag. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
Art. 5 Neuaufnahmen
Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.
Neu Eintretende haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird von der GV festgesetzt.
Art. 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.
- Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist läuft die Mitgliedschaft um ein Jahr weiter.
- Der Ausschluss erfolgt durch die GV auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 ordentlichen Mitgliedern bei grober Missachtung der Interessen und Ziele der Gesellschaft, bei Vorliegen anderer triftiger Gründe oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich schriftlich oder mündlich an der GV zu erklären. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Art. 7 Rechte der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder können in alle Ämter der SEBIM gewählt werden.
- Alle Mitglieder sind berechtigt zu einem reduzierten Beitrag an allen Veranstaltungen und Kursen der SEBIM teilzunehmen und von weiteren Vergünstigungen der Gesellschaft zu profitieren.
- Alle Mitglieder erhalten die Aussendungen der Gesellschaft.
Art. 8 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich gegenseitig zu einer kollegialen und freundschaftlichen Einstellung. Die Mitglieder handeln gemäss den Zielen und Interessen der SEBIM.
- Mit der Aufnahme in die SEBIM anerkennt das Mitglied sowohl die Statuten wie auch die Reglemente und akzeptiert die Beschlüsse der GV und des Vorstandes.
- Die Mitglieder sind aufgefordert, an der GV teilzunehmen.
Art. 9 Finanzielles
- Alle ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrag wird von der GV auf Grund des Budgetantrages des Vorstandes festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist innerhalb 60 Tagen nach der GV zu entrichten.
- Das Gesellschaftsjahr endet mit dem Kalenderjahr.
- Gegenüber Dritten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10 Organisation
Rechtsgrundlage bildet das Vereinsrecht des schweizerischen ZGB.
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisoren
- Fachgruppen
- Regionalgruppen
- Kommissionen
- Interessengruppen
Art. 11 Generalversammlung
- Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Gesellschaft. Sie sanktioniert Geschäfte und Rechnung des vergangenen Jahres und fasst Beschlüsse für das neue Jahr. Sie genehmigt Statuten und Reglemente, deren Abänderung, das Budget und setzt den Jahresbeitrag fest.
- Der Präsident lädt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 4 Wochen im Voraus zur GV ein.
- Die GV findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
- Jede GV, zu der ordnungsgemäss eingeladen wurde, ist beschlussfähig.
- Die GV wählt das Präsidium, den Vorstand und die Revisoren.
- Anträge einzelner Mitglieder zu Handen der GV sind dem Vorstand mindestens 2 Monate im Voraus schriftlich einzureichen.
- Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand in besonders dringenden Fällen oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. In diesem Fall muss der Vorstand die ausserordentliche GV innert nützlicher Frist einberufen.
Art. 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht in der Regel aus 7 Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und Beisitzern.
- Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte die Mitgliederstruktur (insbesondere bezüglich Berufsgruppen) angemessen abbilden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Zu den Vorstandssitzungen lädt der Präsident gemäss den anstehenden Geschäften ein.
- Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in der Öffentlichkeit, beruft die GV ein und organisiert die Gesellschaftstätigkeit.
- Zeichnungsberechtigt für die Gesellschaft ist der Präsident oder der Vizepräsident, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Für die Kontoführung ist der Kassier zuständig. Einzelunterschriftsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier.
- Der Vorstand erstellt die notwendigen Reglemente (Ausbildungs- und Prüfungsreglement, technisches Reglement etc.).
- Der Vorstand ernennt die Mitglieder der einzelnen Kommissionen, welche den Vorstand beratend unterstützen, und die Delegierten in andere Verbände
Art. 13 Weitere Organe
1. Revisoren
- Für die Revision werden zwei RevisorInnen gewählt, welche zusammen oder notfalls alternierend den Jahresabschluss überprüfen.
- Die Buchhaltung muss jährlich auf die Vereinsversammlung hin geprüft werden.
- Die Revisoren gehören weder dem Vorstand an, noch sind sie dessen Angestellte. Ihr Auftrag ergibt sich ausschliesslich aus der Funktion.
- Als Revisor kann jedes Mitglied gewählt werden, welches über gewisse Fachkenntnisse in der Buchhaltung verfügt. Falls notwendig kann die Revision auch an eine externe Revisionsstelle vergeben werden.
- Die Revision hat unabhängig zu erfolgen. Bei Unklarheiten steht die rechnungsführende Person aus dem Vorstand für Auskünfte zur Verfügung.
- Die Anwesenheit einer der beiden Revisoren an der Generalversammlung ist erwünscht.
- Die Ergebnisse der Rechnungsprüfung werden in Form eines Revisorenberichts dem Vorstand und den Mitgliedern vorgelegt.
2. Fachgruppen
Die ordentlichen Mitglieder, die Frei- und Ehrenmitglieder können sich in folgenden berufsspezifischen Fachgruppen organisieren:
- a) Fachgruppe Ärzte
- b) Fachgruppe Heilpraktiker und Therapeuten
- c) Fachgruppe Zahnärzte
- d) Fachgruppe Apotheker
- e) Fachgruppe Tierärzte
Weitere Fachgruppen können auf Antrag von der GV beschlossen werden.
Die Fachgruppen, die nicht im Vorstand vertreten sind, ernennen einen Vorsitzenden, der den Kontakt zum Vorstand hält und für fachgruppen-spezifische Fragen an Vorstandssitzungen teilnehmen kann.
Die Fachgruppen bearbeiten Themen, die nur eine bestimmte Berufsgruppe betreffen. Sie sind in diesen Fragen autonom. Sie dürfen allerdings nicht gegen die Interessen des Gesamtverbandes aktiv werden. Im Konfliktfall entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
3. Regionalgruppen
Die Mitglieder können sich in Regionalgruppen organisieren. Ein Mitglied des Vorstandes ist für die Betreuung der Regionalgruppen zuständig. Die Regionalgruppe bestimmt einen Leiter. Er lädt zu den Versammlungen ein und hält Kontakt zum Vorstand.
Die Regionalgruppen dienen der kollegialen Weiterbildung und dem fachlichen Austausch.
Das Veranstaltungsprogramm wird im Internet veröffentlicht.
4. Kommissionen
Kommissionen zu bestimmten Fachthemen können von der Generalversammlung oder im Rahmen des Budgets auch vom Vorstand eingesetzt werden.
Sie erhalten einen klar definierten Auftrag. Entschädigungen sind im Voraus festzulegen.
Kommissionen erstatten dem beauftragenden Gremium Bericht.
5. Interessengruppen
Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Interessengruppen zusammenschliessen.
Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die dem Dachverband SAGEM kollektiv beitreten möchten, bilden gemeinsam die Interessengruppe SAGEM.
Art. 14 Wahl- und Abstimmungsordnung
- Anlässlich der GV wird offen abgestimmt und gewählt. 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten können eine geheime Abstimmung erwirken. In der Regel genügt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten zur Beschlussfassung.
- Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder und Revisoren beträgt 2 Jahre, sie können wiedergewählt werden. Auf begründeten Antrag hin können Vorstandsmitglieder und Revisoren auch während einer Amtsperiode abgewählt werden. In den Vorstand können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. Die Mehrheit im Vorstand muss aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Bei vorzeitigem Rücktritt wählt die nächste GV das Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
Der Vorstand ist berechtigt, fehlende Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch zu ersetzen. - 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand haben das Recht eine briefliche Abstimmung zu verlangen.
Art. 15 Statutenänderungen
Für Statutenänderungen braucht es eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 16 Auflösung der SEBIM
Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zustimmung von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung kann schriftlich durchgeführt werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft beschliesst die letzte Generalversammlung über die Verwendung der Aktiven.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. Oktober 2008 verabschiedet. Sie treten rückwirkend auf den 01.09.2008 in Kraft.
Statutenänderungen wurden an der Generalversammlung vom 18. März 2017 verabschiedet und treten ab diesem Datum in Kraft.
Statutenänderungen wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2021 verabschiedet und treten ab diesem Datum in Kraft.